Gesetze rund um Kita und Betreuung

KitaFöG – Kindertagesförderungsgesetz 

§10 Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung –regelt u. a. die Qualifikation des Personals, Umgang mit Glaubensfreiheit der Eltern.

§13  Qualitätsentwicklungsvereinbarung – legt das Bildungsprogramm einschließlich Sprachdokumentation als Grundlage für Qualitätssicherung und -entwicklung fest.

§14  Elternbeteiligung – regelt die Elternbeteiligung im Kindertagesstättenbetrieb.

§15  Bezirks- und Landeselternausschuss – regelt die Elternbeteiligung in der Politik.

§16  Betreuungsvertrag – regelt vertragliche Rechte und Pflichten der Eltern.

§23 Finanzierung der Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe – regelt Verpflichtungen der Träger, um für eine Kostenblattfinanzierung zu qualifizieren.

§26 Kostenbeteiligung – regelt die finanzielle Belastung der Eltern mit Kopplung an das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz.

 

TKBG – Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz

Dieses Gesetz enthält in seiner Anlage Tabellen mit den Kostensätzen.

§1  Kostenbeteiligung – wer ist kostenbeteiligungspflichtig.

§2  Bemessungsgrundlage Kostenbeteiligung – Berücksichtigung des Einkommens.

§3  Höhe der Kostenbeteiligung – regelt die Kosten der Eltern unter Berücksichtigung besonderer Umstände (z. B. Geschwisterkinder).

§4  Individuelle Berechnung, Härtereglung – Ausnahmen und bes. Einstufungen.

§5  Festsetzung der Kostenbeteiligung – Regeln zur Änderung der Kostenfestsetzung.

§6  Beginn und Ende – Regeln zum Ein- und Ausstieg.

 

SGB VIII – Sozialgesetzbuch 8. Buch, Kinder u. Jugendhilfe, 2. Kpt, 3. Abs.

§22 Grundsätze der Förderung – definiert die Ansprüche der Förderung, wie Erziehung, Bildung und Betreuung (Ziele der Tagesbetreuung).

§22a in Tageseinrichtungen – definiert den Anspruch der Kinder an die Kita (Was hat eine Kita zu leisten?).

§24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen – Bedarfanspruch (Ab welchem Alter muss ein Kita-Platz zur Verfügung stehen usw.).

§24a Übergangsregelungen – Grundsätze bei Verschiebungen des Kita-Eintritts.

§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung – Grundanspruch für Selbstorganisierte (Kinderläden).

 

AG KJHG – Ausführungsgesetz des Kinder- u. Jugendhilfe Gesetzes 8. Abschnitt

§34 Jugendamt – Grundsätze und Aufgaben zur Regulierung der Jugendhilfe.

§ 35 Jugendhilfeausschuss – Zusammensetzung und Aufgaben des JHA und LJHA. (Grundlagen für die Bezirks- und Landeselternvertreter).

 

QVTAG – Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen

Leistungen, welche Träger und Kita gegenüber dem Kind zu erbringen haben. Grundlage ist die Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms. Die Ausführung der vereinbarten Leistungen wird durch interne und externe Evaluationen erfasst und weiterentwickelt. Bei der externen Evaluation werden Elternvertreter beteiligt.

 

RV TAG – Rahmenvereinbarung Tageseinrichtungen

§3 Leistungen der Träger – legt u. a. die gesetzlichen Grundlagen der Verpflichtungen der Träger sowie den Datenschutz fest.

§6 Kostenbeteiligung – regelt die Einziehung der Kostenbeteiligung durch den Träger sowie Rechte der Eltern im Zusammenhang mit Zuzahlungen.

 


Kindertagesförderungsgesetz § 14 und § 15

TEIL IV Elternbeteiligung – Auszug aus: KitaFöG, § 14 und § 15, [vom 23.6.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 17.12.2009]

§ 14 Elternbeteiligung

(1)  In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2)  Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maßnahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

(3)  Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung im Sinne von §3 Abs. 2 und 3, in Einrichtungen mit mehr als 45 Kindern die Eltern der jeweiligen Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Elternausschuss gebildet, welcher sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammensetzt. Bei Trägern mit mehr als einer Tageseinrichtung ist auf Wunsch der Elternversammlungen ein Elternbeirat zu bilden, für den jeder Elternausschuss, sofern ein solcher in der jeweiligen Einrichtung nicht besteht, die Elternvertretung ein Mitglied wählt.

(4)  Die Elternversammlungen, die Elternvertretung und die Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information sowie der Beteiligung in Angelegenheiten im Sinne der Absätze 1 und 2. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Tageseinrichtung zu bera- ten. Die Elternausschüsse oder, sofern solche nicht bestehen, die jeweilige Elternvertretung können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen. Die Elternbeiräte sind vom Träger über wesentliche, die Gesamtheit der Tagesein- richtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

(5)  Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss.

(6)  In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Kindertagesstättenaus- schuss gebildet, der an den wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen be- treffenden Angelegenheiten mitzuwirken hat. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern ge- wählt werden. Ihm gehört auch ein Vertreter des Trägers an.

 

§ 15 Bezirks- und Landeselternausschuss

(1)  In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die einen Elternausschuss gebildet haben. Der Bezirkselternausschuss ist vom Jugendamt über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirksel- ternausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuss.

(2)  Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landeselternausschuss über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Angelegenheiten zu informieren. Der Landeselternausschuss kann im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel oder sächlicher Ressourcen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt werden.

 

§ 11 Personalausstattung (Auszug)

(1)  Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.

(2)  Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal gilt:
1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen

a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres – für jeweils fünf Kinder bei Ganztagsförderung,
– für jeweils sechs Kinder bei Teilzeitförderung,
– für jeweils acht Kinder bei Halbtagsförderung;

b) bei Kindern nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 3. Lebensjahres – für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung,
– für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung,
– für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung;

c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt – für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,
– für jeweils 11 Kinder bei Teilzeitförderung,
– für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.

2. Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzu- schläge zu gewähren.

3. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für:

a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen,

b)  die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,

c)  Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben; die Verordnung nach Abs. 1 Satz 2 kann als weitere Voraussetzung vorsehen, dass die Kinder auch in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben .

4. Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 120 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind.